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AGBs

Barcode & RFID Lösungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen:
DataIdent GmbH, Tempowerkring 3, 21079 Hamburg

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen jeglicher Art zwischen DataIdent und dem Kunden. Abweichende Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden.

(2) Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert, so wird dies dem Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Software-Pflege) schriftlich oder per E-mail mitgeteilt. Dem Kunden steht das Recht zu, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich zu kündigen, sofern sich die Änderungen nachteilig für ihn auswirken. Erfolgt keine Kündigung, so werden die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.

§ 2 Vertragsschluss und Fristen

(1) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. DataIdent ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(2) Offensichtliche Druck- und/oder Schreibfehler sowie Irrtümer von Angestellten der DataIdent können berichtigt werden und berechtigen DataIdent, von einem Auftrag zurückzutreten.

(3) Im Falle einer Fristsetzung ist dem Leistungspflichtigen eine Erfüllungszeit von mindestens 10 Tagen zu gewähren.

§ 3 Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt im Rahmen eines Versendungskauf an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

(2) Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Empfangnahme auf Transportschäden zu untersuchen und festgestellte Transportschäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verpackungsschäden muss sich der Kunde bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen lassen.

(3) Die Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich.

§ 4 Zahlungsbedingungen und Preise

(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto ausschließlich Mehrwertsteuer bei sofortiger Bezahlung ohne jeden Abzug, wenn auf der jeweiligen Rechnung nicht anders vermerkt. Berechnet werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Verpackung, Porto und ggf. Versicherung werden bei Versand gesondert berechnet. Kaufpreise sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware zu zahlen, Vergütungen für werkvertragliche Leistungen innerhalb von zehn Tagen nach Abnahme durch den Kunden.

(2) Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ware nicht nach, so kommt er in Zahlungsverzug. Er hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Ferner behält DataIdent sich gegenüber dem Besteller vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(3) Einweisungen in die Software werden gesondert nach den gültigen Tagessätzen des Auftragnehmers berechnet, soweit sie in diesem Vertrag nicht ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum als kostenfrei anerkannt sind. Dies gilt auch für sonstige Dienstleistungen. Tagessätze beinhalten eine Arbeits- und Reisezeit von 8 Stunden. Zusätzliche Zeiten, Reisekosten und Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden gesondert berechnet.

(4) Eine Aufrechnung wegen nicht rechtskräftig festgestellter oder durch DataIdent anerkannter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Vertragsdauer und Kündigung

Ein Vertrag über laufende Dienstleistungen (Softwarepflege etc.) hat eine Laufzeit von zwölf Monaten bis zum Ende des jeweiligen Monats. Er verlängert sich um jeweils weitere zwölf Monate, sofern nicht der Kunde zum Ende der Vertragszeit schriftlich und mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 6 Mitwirkungspflichten

(1) Bestellt der Kunde individuelle (Nichtstandard-)Software, erarbeitet er bei Vertragsabschluss mit dem Auftragnehmer eine Anforderungs- und Tätigkeitsanalyse mit Programmvorgabe, die Bestandteil dieses Vertrages wird. Der Kunde ist verpflichtet, DataIdent alle zur Erstellung der Software erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Vorgabe, der Organisation und Programme bedürfen der schriftlichen Zustimmung von DataIdent. Mehraufwand kann nur gegen Berechnung durchgeführt werden.DataIdent ist berechtigt, lückenhafte Informationen frei auszulegen. Hardware, Betriebs- und Compilersoftware, die nicht von dem Auftragnehmer geliefert wurden, werden vom Kunden kostenlos gestellt. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig nach, oder hat die zur Verfügung gestellte Hard- oder Software abwicklungshemmende Mängel, so ist DataIdent, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, zum Vertragsrücktritt oder zur Nachberechnung des zusätzlichen Zeitaufwandes berechtigt.

(2) Der Kunde stellt DataIdent mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner zur Verfügung, der mit den zur reibungslosen Durchführung erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist.Der Ansprechpartner muss die erforderlichen Entscheidungen entweder selbst treffen oder kurzfristig herbeiführen können.

§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Die Software ist Eigentum von DataIdent und ist durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechte, internationale Verträge und andere nationale Rechtsvorschriften sowie Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Mit dem Kauf erwirbt der Kunde nur die Lizenz zur Nutzung der Software, nicht die Software selbst, sofern im Softwarevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Kunden wird ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software eingeräumt. Die Nutzung der Software durch den Kunden darf nur in dem bei Vertragsabschluss vorgesehenen Rahmen erfolgen. Das Recht der Bearbeitung sowie zu Kürzungen, Zusätzen oder Änderungen wird in keinem Fall übertragen. Der Vertragspartner akzeptiert die für die Software jeweils geltenden Lizenzbedingungen, auch wenn es sich um Software von Dritten handelt. Eine Weitergabe oder Mehrfachverwendung durch den Kunden ist untersagt.

(2) DataIdent ist bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus Softwarelieferungen berechtigt, das dem Kunden bei Lieferung der Software voraus gewährte Nutzungsrecht an der Software wieder zu entziehen. Nach vollständiger Bezahlung der vorgenannten Forderungen bleibt DataIdent bei Eintreten eines der im folgenden aufgeführten Umstände berechtigt, dem Kunden das Nutzungsrecht an der Software wieder zu entziehen:

1. wenn DataIdent bekannt wird, dass der Kunde das ihm eingeräumte Nutzungsrecht an der Software mißachtet hat, indem er eigenmächtig Dritten ein kostenpflichtiges oder kostenloses Nutzungsrecht an der Software gewährt hat,

2. wenn DataIdent bekannt wird, dass der Kunde kopiergeschützte oder serialisierte Software entsichert oder die Serialisierung geändert hat,

3. wenn DataIdent nachweisen kann, dass der Kunde das Nutzungsrecht oder die Software selbst veräußert hat und selbst weiterhin das Nutzungsrecht an der Software ausübt.

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

(1) DataIdent wird auf seine Kosten Ansprüche abwehren, welche Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferung und Leistung von DataIdent gegen den Auftraggeber erheben, vorausgesetzt, der Auftraggeber erkennt keine solchen Ansprüche von sich aus an und informiert DataIdent unverzüglich über die Geltendmachung solcher Rechte Dritter. Der Auftraggeber erteilt DataIdent sämtliche Vollmachten und Befugnisse, die erforderlich sind, damit DataIdent auf eigene Kosten den Rechtsstreit führen und beilegen kann, insbesondere auch mittels Vergleich.

(2) Sind Schutzrechte Dritter verletzt worden, hat DataIdent die Wahl, entweder dem Auftraggeber das Recht zur Weiterbenutzung zu beschaffen, die betreffenden Software-Module auszutauschen oder so zu verändern, dass eine Schutzverletzung nicht mehr vorliegt, oder, wenn dies nicht im Rahmen der vertretbaren Möglichkeiten liegt, das betroffene Software-Modul zurückzunehmen und dem Auftraggeber die von ihm geleistete Vergütung zurückzuzahlen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandenen und künftig entstehenden Forderungen Eigentum von DataIdent. Der Kunde ist daher nicht berechtigt, die Waren, solange sie noch im Eigentum von DataIdent stehen, zu verpfänden oder an Dritte zu übereignen. Die Ware ist in dieser Zeit vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Vandalismus und Diebstahl auf seine Kosten zu versichern, gelieferte Daten und Programme gegen Zugriff jedweder Art durch Dritte zu schützen. Bei Verpfändung, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde DataIdent unverzüglich durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.

§ 10 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst bei Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.

(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

§ 11 Gewährleistung

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass nach dem Stand der Technik Fehler in der Software, insbesondere in komplexen Programmabläufen, auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können. Reproduzierbare Fehler in der von DataIdent erstellten Software werden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten ab Lieferung der Software nach schriftlicher Spezifizierung durch den Kunden in einer angemessenen Frist kostenlos beseitigt oder durch Lieferung einer Ausweichlösung korrigiert.

(2) Der Kunde übernimmt für alle Lieferungen und Leistungen von DataIdent eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377, 378 HGB. Mängel müssen DataIdent binnen 8 Tagen nach Übergabe der Ware oder Leistung schriftlich und unter genauer Substantiierung angezeigt werden.

(3) Die Beseitigung von Mängeln an der Ware erfolgt nach Wahl von DataIdent durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde hat ein Recht auf Wandlung oder Minderung, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

(4) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, DataIdent hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder im Einzelfall eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen.

(5) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Fehler, die durch Modifikationen oder durch unzweckmäßigen Einsatz der Software durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte verursacht wurden, oder den Einsatz von Hardware-Komponenten, die nicht den Spezifikationen des Auftragnehmers zum Betrieb der Software entsprechen.

§ 12 Haftung

(1) Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche (vertragliche und außervertragliche) des Kunden sowie Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden,Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Mangelfolgeschäden, soweit nicht seitens DataIdent Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet DataIdent nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf 5000,– Euro sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.

(3) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 13 Vertraulichkeit

Der Kunde verpflichtet sich, keinen anderen, als den vom Auftragnehmer beauftragten oder autorisierten Personen Zugang zu den Unterlagen, Eingriffe oder Erweiterungen der Software zu gestatten.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Kunde willigt in die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Weitergabe und ggf. Änderung seiner personenbezogenen Daten ein, soweit dies für die Abwicklung des Vertrages mit DataIdent erforderlich ist. DataIdent ist insbesondere berechtigt, Kundendaten an Dienstleistungspartner weiterzugeben, wenn es die Auftragsabwicklung erfordert. Zu anderen Zwecken werden die Kundendaten nicht weitergegeben. Der Kunde kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen. DataIdent verpflichtet sich für diesen Fall, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald das Vertragsverhältnis vollständig abgewickelt ist.

(2) Die Parteien verwenden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung des Vertrages erhalten, nur zur Durchführung des Vertrages. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, sind sie vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach Durchführung des Vertrages bestehen.

(3) Soweit aufgrund vertraglicher Vereinbarung durch die Software erhobene Daten von DataIdent erfasst werden, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese Daten gespeichert und weiterverarbeitet werden, soweit dies für die Aufrechterhaltung der weiteren Nutzung der Dienste notwendig ist. DataIdent verpflichtet sich, die erfassten Daten vertraulich zu behandeln.Die Daten werden nur solange aufbewahrt, wie es im Rahmen dieser Vereinbarung erforderlich ist.

(4) Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

§ 15 Bekanntgabe von Namens- oder Adressänderungen

Änderungen des seines Firmenwortlautes oder seiner Anschrift hat der Vertragspartner DataIdent umgehend schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass eine Änderung der Anschrift nicht mitgeteilt wird, gelten Schriftstücke dem Vertragspartner als zugegangen, wenn sie an die vom Vertragspartner zuletzt bekanntgegebene Adresse geschickt wurde. Auf Wunsch des Vertragspartners stellt DataIdent bei einer nicht rechtzeitig angezeigten Namensänderung nach Möglichkeit eine neue Rechnung aus. Die Neuausstellung ist jedoch für die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung unbeachtlich.

§ 16 Sonstiges

(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, auch bei Klagen im Wechsel- oder Urkundenprozess.

(3) Vertragsrechte dürfen nur im gegenseitigen Einvernehmen auf Dritte übertragen werden. Kaufpreisforderungen oder sonstige reine Geldansprüche sind jedoch frei übertragbar.

(4) Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt, außer gegenüberVerbrauchern, als durch eine solche zulässige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nähsten kommt. Dasselbe gilt im Falle von Lücken.